Satzung des Landesverbandes Hessen der Deutschen Gesellschaft für die Vereinten Nationen e.V.

vom 11.01.2018

§ 1 Name und Sitz der Gesellschaft

1. Die Gesellschaft führt den Namen „Deutsche Gesellschaft für die Vereinten Nationen, Landesverband Hessen e.V.“.
2. Der Sitz der Gesellschaft ist Frankfurt am Main, sie ist im Vereinsregister eingetragen.
3. Die Gesellschaft ist als Landesverband rechtlich selbständiges Glied des Bundesverbandes „Deutsche Gesellschaft für die Vereinten Nationen e.V.“

§ 2 Zweck und Gemeinnützigkeit der Gesellschaft

1. Die Gesellschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
2. Zweck der Gesellschaft ist Förderung von Wissenschaft und Forschung, Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe, internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens im Geltungsbereich der Abgabenordnung.
3. Die Gesellschaft verfolgt insbesondere die folgenden Ziele:
3.1. Die Gesellschaft will mit den Zielen, Einrichtungen und Tätigkeiten der Weltorganisation der Vereinten Nationen und ihrer Sonderorganisationen vertraut machen, das Interesse für zwischenstaatliche und internationale Beziehungen wecken, sowie das Verständnis für die aktuellen Vorgänge in der Außen-, Sicherheits-, Weltwirtschafts-, Entwicklungs- und Umweltpolitik sowie in anderen Politikfeldern fördern.
3.2. Die Gesellschaft will den Willen zur Mitverantwortung im Sinne der Bestrebungen der Vereinten Nationen und ihrer Sonderorganisationen wachrufen und stärken. Die Gesellschaft tritt für die Gleichberechtigung der Staaten auf der Grundlage ihrer Unabhängigkeit und für das Selbstbestimmungsrecht der Völker ein. Sie engagiert sich für den Schutz und die Stärkung der Menschenrechte sowie die Beachtung und Stärkung des Völkerrechts.
3.3. Die Gesellschaft strebt die Annäherung, Versöhnung und fortschreitende Festigung gegenseitigen Vertrauens zwischen den Staaten und Völkern an, weil sie darin die Vorbedingungen für das friedliche Zusammenleben erblickt.
3.4. Die Gesellschaft verpflichtet sich zu einer aktiven Jugend- und Bildungsarbeit.
3.5. Die Gesellschaft ist unabhängig und überparteilich.
4. Die Gesellschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
5. Mittel der Gesellschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Gesellschaft.
6. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Gesellschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Tätigkeiten der Gesellschaft

1. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
1.1. Durchführung wissenschaftlicher Veranstaltungen und Forschungsvorhaben, Vergabe von Forschungsaufträgen, öffentliche Vorträge, Versammlungen, Seminare, Tagungen und sonstige Veranstaltungen, Veröffentlichungen sowie Unterstützung und Förderung studentischer Veranstaltungen im Einklang mit dem Zweck und den Zielen der Gesellschaft,
1.2. Durchführung von Studienreisen sowie Förderung sonstiger Maßnahmen zur Vertiefung von Auslandsbeziehungen.
2. Die Gesellschaft wird, soweit zweckmäßig, Ortsgruppen gründen. Sie kann Fachkommissionen bilden, deren Aufgabenbereich und Geschäftsordnung der Zustimmung des Vorstandes bedürfen.

§ 4 Finanzierung

1. Die erforderlichen Geldmittel werden aufgebracht durch:
1.1. Mitgliedsbeiträge,
1.2. Einnahmen aus Veranstaltungen und dem Vertrieb von Druckschriften,
1.3. Zuwendungen und Zuschüsse,
1.4. Spenden.
2. Der jährliche Mitgliedsbeitrag von Bundesverband und Landesverband ist ein einheitlicher, gemeinsamer Beitrag.
3. Die Höhe des jährlichen Beitrags wird von der Mitgliederversammlung des Bundesverbands auf Vorschlag des Bundesvorstands festgesetzt. Bei einem Beitragsrückstand von zwei vollen Jahresbeiträgen kann ein Mitglied nach zwei erfolglosen Zahlungsaufforderungen ausgeschlossen werden.
4. Die Mitglieder zahlen für ihre Mitgliedschaft im Bundes- und Landesverband nur einen Beitrag, der an den Bundesverband zu zahlen ist. Davon erhält der Bundesverband 20 vom Hundert, der Landesverband 80 vom Hundert.
§ 5 Mitglieder der Gesellschaft
1. Mitglieder der Gesellschaft sind:
1.1. Ordentliche Mitglieder
1.2. Korporative Mitglieder
1.3. Ehrenmitglieder
2. Der Erwerb der Mitgliedschaft in dem Landesverband begründet zugleich die Mitgliedschaft im Bundesverband „Deutsche Gesellschaft für die Vereinten Nationen e.V.“ mit allen in deren Satzung begründeten Rechten und Pflichten.
3. Umgekehrt sind Mitglieder des Bundesverbandes, die ihren ersten Wohnort in Hessen haben oder dorthin verlegen, gleichzeitig Mitglieder Im Landesverband Hessen mit allen in dessen Satzung begründeten Rechten und Pflichten.
4. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Ziele der Gesellschaft zu fördern, deren Interessen zu wahren und die Mitgliedsbeiträge zu entrichten. Sie sind berechtigt, an den ordentlichen und außerordentlichen Mitgliederversammlungen stimmberechtigt teilzunehmen und die Einrichtungen und Dienstleistungen der Gesellschaft in Anspruch zu nehmen.

§ 6 Ordentliche Mitglieder

Ordentliches Mitglied der Gesellschaft kann werden, wer das 16. Lebensjahr vollendet hat.

§ 7 Korporative Mitglieder

Korporative Mitglieder der Gesellschaft können juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts werden. Sie haben die gleichen Rechte und Pflichten wie die ordentlichen Mitglieder. Korporative Mitglieder können freiwillig auch Mitgliedsbeiträge leisten, die über den von der Mitgliederversammlung festgelegten Beiträgen liegen.

§ 8 Ehrenmitglieder

Die Mitgliederversammlung kann Persönlichkeiten, die sich um die Gesellschaft und die Förderung ihrer Ziele in hervorragendem Maße verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern ernennen. Ihnen stehen dieselben Rechte wie den ordentlichen Mitgliedern zu. Ehrenmitglieder sind von Mitgliedsbeiträgen befreit.

§ 9 Erwerb und Beendigung der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft wird auf schriftlichen Antrag durch zustimmenden Beschluss des Vorstandes begründet.
2. Die Mitgliedschaft erlischt mit dem Austritt, dem Ausschluss oder mit dem Tod des Mitglieds. Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären. Die Austrittserklärung muss spätestens Ende September eingegangen, um für das folgende Kalenderjahr wirksam zu sein.
3. Der Ausschluss ist möglich wegen Verletzung der Mitgliedschaftspflichten sowie grober Zuwiderhandlungen gegen die Interessen der Gesellschaft.
4. Über den Ausschluss befindet eine von Bundes- und Landesverband gebildete Gemeinsame Kommission, der jeweils zwei Mitglieder des Bundes- und des Landesvorstandes angehören. Der Beschluss bedarf der Zustimmung von mindestens drei der Mitglieder der Gemeinsamen Kommission.
5. Ein Ausschluss ist dem/der Betroffenen unter Angabe von Gründen und des Zeitpunkts seiner Wirksamkeit schriftlich mitzuteilen. Das betroffene Mitglied erhält vor der Entscheidung der Gemeinsamen Kommission Gelegenheit, sich zu äußern. Gegen die Entscheidung der Gemeinsamen Kommission kann das ausgeschlossene Mitglied die Mitgliederversammlung des Bundesverbandes binnen sechs Wochen anrufen, bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung ruhen die Mitgliedschaftsrechte des Mitglieds im Landesverband.
6. Die Mitgliedschaft im Landesverband Hessen endet bei Verlegung des ersten Wohnsitzes in ein anderes Bundesland. Es sei denn, das Mitglied äußert binnen sechs Monaten nach Verlegung des Wohnsitzes gegenüber dem Generalsekretariat den Wunsch, im Landesverband Hessen zu verbleiben.
7. Die Beendigung der Mitgliedschaft in dem Bundesverband bewirkt automatisch auch die Beendigung der Mitgliedschaft im Landesverband Hessen. Umgekehrt gilt das Gleiche.

§ 10 Organe der Gesellschaft

1. Organe der Gesellschaft sind:
1.1. die Mitgliederversammlung,
1.2. das Präsidium,
1.3. der Vorstand,
1.4. die Rechnungsprüfer/innen.
2. Alle Mitglieder der oben angeführten Organe der Gesellschaft sind ehrenamtlich tätig.
3. Sollten ihnen bei Wahrnehmung von durch die Gesellschaft gestellten Aufgaben Kosten erwachsen, so steht ihnen lediglich der Ersatz der tatsächlichen Kosten zu.
4. Im Übrigen gelten für die Arbeit im Vorstand entstehenden Kosten die Regelungen der Geschäftsordnung des Vorstands.

§ 11 Die Mitgliederversammlung

1. Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet in jedem zweiten Kalenderjahr statt.
2. Gegenstand der Verhandlung und Beschlussfassung der ordentlichen Mitgliederversammlung sind insbesondere:
a. Wahlen des Präsidiums, des Vorstandes und der Rechnungsprüfer/innen,
b. Entgegennahme des Tätigkeitsberichts des Vorstandes,
c. Entgegennahme des Berichts der Rechnungsprüfer/innen,
d. Beschlussfassung über b) und c) sowie Entlastung des Vorstandes,
e. Änderungen der Satzung,
f. Beschlussfassung über die Auflösung der Gesellschaft.
3. Außerordentiche Mitgliederversammlungen können vom Vorstand jederzeit einberufen werden, wenn ein Viertel der Mitglieder oder – falls diese Zahl niedriger ist – zwei Drittel der Zahl der auf der letzten ordentlichen Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder die Einberufung verlangen. Ein Antrag dazu ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Er muss den Verhandlungsgegenstand
nennen und von allen Antragstellern unterzeichnet sein.
4. Die Einberufung einer Mitgliederversammlung erfolgt in Textform durch den Vorstand. Die Einladung mit der vorläufigen Tagesordnung muss drei Wochen vor dem Termin der Versammlung zur Post gegeben sein. Die Einladung kann auch als Drucksache oder in anderweitig geeigneter Form versandt werden oder innerhalb einer allgemeinen Publikation, die an die Mitglieder versandt wird, enthalten sein. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung beschließt die Mitgliederversammlung. Zur Aufnahme des Antrags ist eine Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Ergänzungen der Tagesordnung über Satzungsänderungen sind auf diesem Wege nicht möglich.
5. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Stimmrechtsübertragung ist nicht möglich. Stimmberechtigt ist nur, wer seinen fälligen Beitragsverpflichtungen nachgekommen ist.
6. Die Mitgliederversammlung verabschiedet jeweils eine Wahlordnung.
7. Die Mitgliederversammlung wählt eine/n Versammlungsleiter/in, dem/der die ordnungsgemäße Durchführung der Versammlung obliegt.
8. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten gefasst; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Versammlungsleiters/der Versammlungsleiterin. Blockwahlen zum Vorstand sind zulässig.
9. Beschlüsse über Änderungen der Satzung bedürfen einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten.
10. Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, sie wird von Versammlungsleiter/in und Protokollführer/in unterzeichnet. Der/die Protokollführer/in wird von dem/der Versammlungsleiter/in bestimmt.
11. Ein Beschluss der Mitglieder kann auch ohne Versammlung derselben rechtsgültig gefasst werden, wenn alle Mitglieder unter Darlegung des Beschlusspunktes zur schriftlichen Stimmabgabe innerhalb einer zu setzenden Frist schriftlich aufgefordert werden und diese Befragung die jeweils erforderliche Stimmenmehrheit ergibt.
12. Bei den Mitgliederversammlungen ist eine Anwesenheitsliste zu führen.

§ 12 Das Präsidium

1. Das Präsidium vertritt zusammen mit dem Vorstand die Gesellschaft bei besonderen Anlässen.
2. Das Präsidium besteht aus höchstens 25 Personen, die auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung auf vier Jahre gewählt werden. Eine Wiederwahl ist zulässig. Zwischen den Mitgliederversammlungen kann der Vorstand Präsidiumsmitglieder ernennen. Sie bedürfen der Bestätigung auf der nächsten Mitgliederversammlung.
3. Es wählt aus seiner Mitte eine/n Präsidenten/Präsidentin und eine/n Vizepräsidenten/Vizepräsidentin.
4. Die Mitglieder des Präsidiums sind berechtigt, mit beratender Stimme an den Sitzungen des Vorstandes teilzunehmen. Die Beschlüsse des Präsidiums werden mit einfacher Stimmenmehrheit der an der Beschlussfassung Beteiligten gefasst. Die Abstimmung kann auch schriftlich erfolgen.

§ 13 Der Vorstand

1. Der Vorstand der Gesellschaft besteht aus mindestens vier und höchstens neun Mitgliedern, welche in den ordentlichen Mitgliederversammlungen gewählt werden. Die Amtszeit des Vorstandes läuft grundsätzlich von einer ordentlichen Mitgliederversammlung bis zur übernächsten. Wiederwahl ist zulässig.
2. Der Vorstand hat das Recht, geeignete Personen durch einstimmigen Beschluss in den Vorstand zu berufen.
3. Die gerichtliche und außergerichtliche Vertretung der Gesellschaft gemäß § 26 BGB obliegt dem/der Vorsitzenden des Vorstandes und den zwei Stellvertretenden Vorsitzenden. Jede/r von ihnen ist alleinvertretungsberechtigt. Der Vorsitzende, seine zwei Stellvertreter/innen, sowie ein Schriftführer und ein Schatzmeister werden von dem Vorstand aus seiner Mitte gewählt. Die Gewählten bleiben bis zur Neuwahl im Amt.
4. Der Vorstand führt die Geschäfte der Gesellschaft, soweit sie nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind. Ihm obliegen insbesondere folgende Aufgaben:
a. Aufnahme von Mitgliedern,
b. Anstellung und Entlassung von haupt- oder nebenberuflichen Mitarbeitern/Mitarbeiterinnen,
c. Einberufung der Mitgliederversammlung,
d. Vorschläge an die Mitgliederversammlung zur Beschlussfassung.
5. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.
6. Die Beschlüsse des Vorstandes werden in der Regel in einer gemeinsamen Sitzung gefasst. Der Vorstand ist bei Anwesenheit von einem Drittel seiner Mitglieder beschlussfähig. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Sitzungsleiters/der Sitzungsleiterin. Der Vorstand ist berechtigt, aus seinen Mitgliedern einen geschäftsführenden Vorstand zu bilden und diesem die Führung der Geschäfte zu übertragen.
7. Folgende Angelegenheiten bedürfen zur Beschlussfassung der Anwesenheit der Hälfte der Mitglieder der Vorstandes und der Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder des Vorstandes:
a. Vorschlag zur Ernennung von Ehrenmitgliedern,
b. Anstellung und Entlassung von haupt- und nebenberuflichen Mitarbeitern/Mitarbeiterinnen,
c. Einberufung von außerordentlichen Mitgliederversammlungen,
d. Vorschläge an die Mitgliederversammlung auf Abänderung der Satzung.
8. Der Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder können auf außerordentlichen Mitgliederversammlungen durch Neuwahl nur abgewählt werden, wenn die hierfür aufgestellten Kandidaten/Kandidatinnen mindestens zwei Drittel der Stimmen der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder auf sich vereinigen können.

§ 14 Tätigkeit der Rechnungsprüfer/innen

Die von der Mitgliederversammlung gewählten Rechnungsprüfer/innen haben das Recht, jederzeit in die Kassenführung Einsicht zu nehmen. Sie haben den Jahresabschluss des Vorstandes zu prüfen und darüber auf der nächsten Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 15 Aufwendungsersatz und Honorare

1. Die Tätigkeiten als Vorstandsmitglied und Rechnungsprüfer werden ehrenamtlich ausgeübt. Für Mitglieder, die diese Ämter ausüben, besteht ein Anspruch auf Erstattung der Aufwendungen.
2. Aufträge für Texte, Vorträge, Moderationen, Veranstaltungsbetreuungen und Ähnliches, die die Gesellschaft üblicherweise gegen eine angemessene Honorierung vergibt, können auch an Vereinsmitglieder einschließlich der Amtsträger der Gesellschaft vergeben werden. Die Vergütungen dürfen dabei nicht über vergleichbaren Honoraren liegen, die Dritten für eine gleichartige Tätigkeit gezahlt werden.

§ 16 Auflösung der Gesellschaft

1. Die Auflösung der Gesellschaft kann nur in einer ausdrücklich zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit aller anwesenden Stimmberechtigten beschlossen werden.
2. Bei Auflösung oder Aufhebung der Gesellschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Gesellschaft
– an den Bundesverband der Deutschen Gesellschaft für die Vereinten Nationen, e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat, oder, falls dieser nicht mehr besteht,
– an einen anderen steuerbegünstigten Landesverband der Deutschen Gesellschaft für die Vereinten Nationen oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für gemeinnützige Zwecke gemäß §2 dieser Satzung. Hierüber hat die Mitgliederversammlung zu beschließen.
3. Die Ausführung des Beschlusses über die Auflösung der Gesellschaft und die Liquidation obliegt den Mitgliedern des letzten Vorstandes.

Frankfurt, 11.01.2018

 

Download der Satzung vom 11.01.2018