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der
Deutschen Gesellschaft für die Vereinten Nationen
Landesverband Hessen e.V.
(in der Fassung vom 10.12.2007)
§ 1 Name und Sitz der Gesellschaft
Die Gesellschaft führt den Namen Deutsche Gesellschaft für die Vereinten Nationen Landesverband Hessen. Der Sitz der Gesellschaft ist Frankfurt am Main, sie ist dort im Vereinsregister eingetragen.
Die Gesellschaft ist als Landesverband rechtlich selbständiges Glied der Bundesgesellschaft „Deutsche Gesellschaft für die Vereinten Nationen“, Berlin.
§ 2 Zweck der Gesellschaft
Die Gesellschaft will mit den Zielen, Einrichtungen und Tätigkeiten der Weltorganisation der Vereinten Nationen und ihrer Sonderorganisationen vertraut machen, das Interesse für zwischenstaatliche und internationale Beziehungen wecken, sowie das Verständnis für die aktuellen Vorgänge in der Außen-, Entwicklungs- und Weltwirtschaftspolitik fördern.
Sie will den Willen zur Mitverantwortung im Sinne der Bestrebungen der Vereinten Nationen und ihrer Sonderorganisationen wachrufen und stärken. Die Gesellschaft tritt für die Gleichberechtigung der Staaten auf der Grundlage ihrer Unabhängigkeit und für das Selbstbestimmungsrecht der Völker ein. Sie bekennt sich zur Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte. Sie strebt die Annäherung, Versöhnung und fortschreitende Festigung gegenseitigen Vertrauens zwischen den Staaten und Völkern an, weil sie darin die Vorbedingung für das friedliche Zusammenleben erblickt.
Die Gesellschaft ist unabhängig und überparteilich.
§ 3 Gemeinnützigkeit der Gesellschaft
Die Zielsetzung der Gesellschaft ist ausschließlich und unmittelbar gemeinnützig im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Wirtschaftliche Zwecke werden nicht angestrebt. Der Verein ist selbstlos tätig. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie haben bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Tätigkeiten der Gesellschaft
Die Gesellschaft kann sich aller zur Erreichung ihrer Ziele geeigneten Mittel bedienen.
Dazu zählen insbesondere:
1. Öffentliche Vorträge, Versammlungen, Seminare, Tagungen und sonstige Veranstaltungen;
2. Herausgabe und Verbreitung des Gesellschaftsorgans sowie sonstiger Publikationen;
3. Veranstaltung von internationalen Kongressen und Teilnahme an solchen;
Durchführung von Reisen zu Studienzwecken sowie Förderung aller sonstiger Maßnahmen zur Vertiefung von Auslandsbeziehungen: Die Durchführung dieser Vorhaben soll nur der Erreichung der gemäß § 2 gestellten Aufgaben dienen.
Die Gesellschaft wird, soweit zweckmäßig, Ortsgruppen gründen. Sie kann Fachkommissionen bilden, deren Aufgabenbereich und Geschäftsordnung der Zustimmung des Vorstandes bedürfen.
§ 5 Finanzierung
Die erforderlichen Geldmittel werden aufgebracht durch:
1. Mitgliedsbeiträge
2. Einnahmen aus Veranstaltungen und dem Vertrieb von Druckschriften
3. Zuwendungen und Zuschüsse
4. Spenden
§ 6 Mitglieder der Gesellschaft
1. Ordentliche Mitglieder
2. Korporative Mitglieder
3. Fördernde Mitglieder und Ehrenmitglieder
Der Erwerb der Mitgliedschaft in dem Landesverband begründet zugleich die Mitgliedschaft bei der Bundesgesellschaft (Deutsche Gesellschaft für die Vereinten Nationen e.V.) mit allen in deren Satzung begründeten Rechten und Pflichten.
Umgekehrt begründet der Mitgliedschaftserwerb in der Bundesgesellschaft durch in Hessen mit erstem Wohnsitz wohnende Personen oder die Verlegung des ersten Wohnsitzes eines Mitglieds der Bundesgesellschaft nach Hessen die Mitgliedschaft bei dem Landesverband Hessen mit allen in dessen Satzung begründeten Rechten und Pflichten.
§ 7 Ordentliche Mitglieder
1. Ordentliches Mitglied der Gesellschaft kann werden, wer das 16. Lebensjahr vollendet hat.
2. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Ziele der Gesellschaft zu fördern, deren Interessen zu wahren und die Mitgliedsbeiträge zu entrichten. Sie sind berechtigt, an den ordentlichen und außerordentlichen Mitgliederversammlungen stimmberechtigt teilzunehmen und die Gesellschaftseinrichtungen in Anspruch zu nehmen.
§ 8 Korporative Mitglieder
Juristische Personen können der Gesellschaft als korporative Mitglieder beitreten, sie haben die gleichen Rechte und Pflichten wie die ordentlichen Mitglieder.
§ 9 Fördernde Mitglieder und Ehrenmitglieder
Natürliche und juristische Personen, die die Ziele der Gesellschaft in besonderer Weise fördern, können der Gesellschaft als fördernde Mitglieder beitreten. Sie sind zur Zahlung eines regelmäßigen Mitgliedsbeitrags nicht verpflichtet und haben in der Mitgliederversammlung kein Stimmrecht. Über die Aufnahme von Fördermitgliedern entscheidet der Vorstand.
Zu Ehrenmitgliedern kann die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes Persönlichkeiten benennen, die sich um die Gesellschaft und die Förderung ihrer Ziele in hervorragendem Maße verdient gemacht haben. Ihnen stehen dieselben Rechte wie den ordentlichen Mitgliedern zu, sie sind zur Zahlung eines regelmäßigen Mitgliedsbeitrags jedoch nicht verpflichtet.
§ 10 Erwerb und Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft wird auf schriftlichen Antrag durch zustimmenden Beschluss des Vorstandes begründet. Die Mitgliedschaft im Landesverband Hessen begründet die Mitgliedschaft in der Bundesgesellschaft.
2. Die Mitgliedschaft erlischt mit dem Austritt, dem Ausschluss oder mit dem Tod des Mitglieds. Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären. Die Austrittserklärung wird zum Ende eines Geschäftsjahres gültig, wenn sie mit einer Mindestfrist von drei Monaten eingegangen ist.
3. Über den Ausschluss eines Mitglieds entscheidet der Vorstand. Der Ausschluss ist möglich wegen Verletzung der Mitgliedspflichten sowie groben Zuwiderhandelns gegen das Interesse und Ansehen der Gesellschaft. Er ist dem ausgeschlossenen Mitglied unter Angabe von Gründen und des Zeitpunkts seiner Wirksamkeit schriftlich mitzuteilen. Das betreffende Mitglied erhält vor der Entscheidung des Vorstandes Gelegenheit sich zu äußern. Gegen die Entscheidung des Vorstandes kann das ausgeschlossene Mitglied die Mitgliederversammlung anrufen, bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung ruhen die Mitgliedschaftsrechte des Mitglieds.
4. Die Mitgliedschaft im Landesverband Hessen endet bei Verlegung des ersten Wohnsitzes in ein anderes Bundesland. Über Ausnahmen entscheidet der Vorstand.
5. Die Beendigung der Mitgliedschaft in der Bundesgesellschaft bewirkt automatisch auch die Beendigung der Mitgliedschaft im Landesverband Hessen. Umgekehrt gilt das Gleiche. Über Ausnahmen entscheidet der Vorstand.
§ 11 Organe der Gesellschaft
Die Organe der Gesellschaft sind:
1. Die Mitgliederversammlung
2. Das Präsidium
3. Der Vorstand
4. Die Rechnungsprüfer/innen
Alle Mitglieder der oben angeführten Organe der Gesellschaft sind ehrenamtlich tätig. Sollten ihnen bei Wahrnehmung von durch die Gesellschaft gestellten Aufgaben Kosten erwachsen, so steht ihnen lediglich der Ersatz der tatsächlichen Kosten zu.
§ 12 Die Mitgliederversammlung
1. Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet in jedem Kalenderjahr statt.
2. Gegenstand der Verhandlung und Beschlussfassung der ordentlichen Mitgliederversammlung sind insbesondere:
a) Wahl des Präsidiums, des Vorstandes und der Rechnungsprüfer/innen
b) Entgegennahme des Tätigkeitsberichts des Vorstandes
c) Entgegennahme des Berichts der Rechnungsprüfer/innen
d) Beschlussfassung über b) und c) sowie Entlastung des Vorstandes
e) Änderungen der Satzung
f) Beschlussfassung über die Auflösung der Gesellschaft.
3. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen auf Beschluss des Vorstandes oder wenn ein hierzu eingebrachter Antrag von mindestens einem Viertel der Gesellschaftsmitglieder schriftlich unter Angabe des Verhandlungsgegenstandes gestellt wird.
4. Die Einberufung einer Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstand. Die Einladung mit der vorläufigen Tagesordnung muss zwei Wochen vor dem Termin der Versammlung zur Post gegeben sein. Die Einladung kann auch als Drucksache oder in anderweitig geeigneter Form versandt werden oder innerhalb einer allgemeinen Publikation, die an die Mitglieder versandt wird, enthalten sein.
5. Die Mitgliederversammlung wählt eine/n Versammlungsleiter/in, dem/der die ordnungsgemäße Durchführung der Versammlung obliegt.
6. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten gefasst; bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des Versammlungsleiters/der Versammlungsleiterin.
7. Beschlüsse über Änderungen der Satzung bedürfen einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten.
8. Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, sie wird von Versammlungsleiter/in und Protokollführer/in unterzeichnet.
9. Ein Beschluss der Mitglieder kann auch ohne Versammlung derselben rechtsgültig gefasst werden, wenn alle Mitglieder unter Darlegung des Beschlusspunktes zur schriftlichen Stimmabgabe innerhalb einer zu setzenden Frist schriftlich aufgefordert werden und diese Befragung die jeweils erforderliche Stimmenmehrheit ergibt.
§ 13 Das Präsidium
Das Präsidium besteht aus höchstens 25 Personen, die auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung auf vier Jahre gewählt werden. Eine Wiederwahl ist zulässig. Es vertritt zusammen mit dem Vorstand die Gesellschaft bei besonderen Anlässen. Es wählt aus seiner Mitte eine/n Präsidenten/Präsidentin und eine/n Vizepräsidenten/Vizepräsidentin.
Die Mitglieder des Präsidiums sind berechtigt, mit beratender Stimme an den Sitzungen des Vorstandes teilzunehmen. Die Beschlüsse des Präsidiums werden mit einfacher Stimmenmehrheit der an der Beschlussfassung Beteiligten gefasst. Die Abstimmung kann auch schriftlich erfolgen.
§ 14 Der Vorstand
1. Der Vorstand der Gesellschaft besteht aus mindestens vier und höchstens sieben Mitgliedern, welche in den ordentlichen Mitgliederversammlungen gewählt werden. Die Amtszeit des Vorstandes läuft grundsätzlich von einer ordentlichen Mitgliederversammlung bis zur übernächsten. Wiederwahl ist zulässig.
2. Der Vorstand hat das Recht, geeignete Personen durch einstimmigen Beschluss in den Vorstand zu berufen.
3. Die gerichtliche und außergerichtliche Vertretung der Gesellschaft gemäß § 26 BGB obliegt dem/der Vorsitzenden des Vorstandes und den zwei Stellvertretenden Vorsitzenden. Jede/r von ihnen ist alleinvertretungsberechtigt. Der Vorsitzende, seine zwei Stellvertreter/innen, sowie ein Schriftführer und ein Schatzmeister werden von dem Vorstand aus seiner Mitte gewählt. Die Gewählten bleiben bis zur Neuwahl im Amt.
4. Der Vorstand führt die Geschäfte der Gesellschaft, soweit sie nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind. Ihm obliegen insbesondere folgende Aufgaben:
a) Aufnahme von Mitgliedern
b) Ausschluss von Mitgliedern
c) Anstellung und Entlassung von haupt- oder nebenberuflichen Mitarbeitern/Mitarbeiterinnen
d) Einberufung der Mitgliederversammlung
e) Vorschläge an die Mitgliederversammlung zur Beschlussfassung.
5. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.
6. Die Beschlüsse des Vorstandes werden in der Regel in einer gemeinsamen Sitzung gefasst. Der Vorstand ist bei Anwesenheit von einem Drittel seiner Mitglieder beschlussfähig. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Sitzungsleiters/der Sitzungsleiterin. Der Vorstand ist berechtigt, aus seinen Mitgliedern einen geschäftsführenden Vorstand zu bilden und diesem die Führung der Geschäfte zu übertragen.
7. Folgende Angelegenheiten bedürfen zur Beschlussfassung der Anwesenheit der Hälfte der Mitglieder der Vorstandes und der Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder des Vorstandes:
a) Vorschlag zur Ernennung von Ehrenmitgliedern
b) Ausschluss von Mitgliedern
c) Anstellung und Entlassung von haupt- und nebenberuflichen Mitarbeitern/Mitarbeiterinnen
d) Einberufung von außerordentlichen Mitgliederversammlungen
e) Vorschläge an die Mitgliederversammlung auf Abänderung der Satzung.
8. Der Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder können auf außerordentlichen
Mitgliederversammlungen durch Neuwahl nur abgewählt werden, wenn die hierfür aufgestellten Kandidaten/Kandidatinnen mindestens zwei Drittel der Stimmen der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder auf sich vereinigen können.
§ 15 Tätigkeit der Rechnungsprüfer/innen
Die in der Mitgliederversammlung gewählten Rechnungsprüfer/innen haben das Recht, jederzeit in die Kassenführung Einsicht zu nehmen. Sie haben den Jahresabschluss des Vorstandes zu prüfen und darüber in der nächsten Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 16 Auflösung der Gesellschaft
Die Auflösung der Gesellschaft kann nur in einer ausdrücklich zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit aller anwesenden Stimmberechtigten beschlossen werden. Die Versammlung, welche über die Auflösung des Landesverbandes Hessen beschließt, hat auch über die Verwendung des Gesellschaftsvermögens zu beschließen. Falls die Bundesgesellschaft fortbesteht, fällt es an diese und muss von dieser ausschließlich und unmittelbar zu gemeinnützigen Zwecken verwendet werden. Falls sie nicht mehr besteht, darf über das Vermögen nur zugunsten eines anderen steuerbegünstigten DGVN-Landesverbandes oder einer öffentlich-rechtlichen oder gemeinnützigen Körperschaft zur ausschließlichen und unmittelbaren Verwendung für den gleichen Zweck, wie ihn die Gesellschaft verfolgt, verfügt werden. Das Vermögen wird ebenso verwendet bei der Aufhebung des Vereins und beim Wegfall des bisherigen Zweckes. Die Ausführung des Beschlusses über die Auflösung der Gesellschaft und die Liquidation obliegt den Mitgliedern des letzten Vorstandes.